Johannes Sparmann Veranstaltungstechnik
Inhaber Johannes Sparmann
Hansererweg 28, 83471 Berchtesgaden
E-Mail: info@bgd-events.de · Telefon: +49 171 2477335
USt-IdNr.: DE322916937
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „BGD-Events“ – nachfolgend „Auftragnehmer“ –
Teil A · Für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B)
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Auftragnehmers mit Kunden, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für Planung, Beratung, Vermietung, Dry Hire, Transport, Auf- und Abbau, technische Betreuung und Bedienung, Full Service, Bühnen-, Traversen- und Rigging-Leistungen, Stromverteilung, Streaming, Aufzeichnungen, WLAN-Leistungen, Verkauf von neuer oder gebrauchter Technik, dauerhafte Installationen sowie eine ausdrücklich beauftragte Tätigkeit als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik oder in der Veranstaltungsleitung.
1.2 „Kunde“ ist der Vertragspartner des Auftragnehmers. „Veranstaltung“ umfasst auch Proben, Auf- und Abbautage, Produktionen, Installationen und vergleichbare Einsätze. „Mietsache“ bezeichnet dem Kunden zeitweise überlassene Technik einschließlich Zubehör, Verpackungen und Dokumentation. „Textform“ umfasst insbesondere E-Mail und speicherbare elektronische Nachrichten.
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gelten bei Widersprüchen zuerst die Auftragsbestätigung, danach das ausdrücklich einbezogene Angebot, Leistungsbeschreibungen und zuletzt diese AGB.
1.4 Für einzelne Leistungsarten gelten die jeweils einschlägigen Abschnitte dieser AGB. Bei gemischten Verträgen richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt der jeweiligen Leistung; zwingendes Recht bleibt unberührt.
2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
2.1 Anfragen des Kunden sind unverbindlich. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine im Angebot genannte Frist bezeichnet bei freibleibenden Angeboten den Zeitraum, für den die dort ausgewiesene Kalkulation als Grundlage einer Bestellung vorgesehen ist; eine Kapazitätsreservierung entsteht erst mit Vertragsschluss.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Kunden in Textform oder mündlich bestätigt, mit der Leistung beginnt oder ein ausdrücklich verbindliches Angebot des Auftragnehmers fristgerecht und ohne Änderungen angenommen wird. Bestätigt der Kunde ein Angebot mit Änderungen, liegt darin eine neue Anfrage.
2.3 Mündliche und telefonische Absprachen können wirksam sein. Der Auftragnehmer darf sie zur Beweissicherung in Textform zusammenfassen. Widerspricht der Kunde einer unzutreffenden Zusammenfassung nicht unverzüglich, ersetzt dies keine fehlende Einigung; die gesetzlichen Beweisregeln bleiben maßgeblich.
2.4 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte, insbesondere durch Übersendung als PDF oder durch einen direkten, dauerhaft abrufbaren Link. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogene Fassung gilt für den jeweiligen Auftrag.
3. Leistungsumfang, Planung und Änderungen
3.1 Art, Umfang, Leistungsort, Leistungszeitraum, Material, Personal, Vergütung und ausdrücklich übernommene Verantwortungsbereiche ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den einbezogenen Vertragsunterlagen. Angaben, die dort nicht enthalten sind, gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.
3.2 Planungen und Kalkulationen beruhen auf den vom Kunden mitgeteilten Anforderungen, Besucherzahlen, Örtlichkeiten, Zeitfenstern, Lasten, Anschlusswerten und sonstigen Rahmenbedingungen. Der Kunde informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über Änderungen und erkennbare Unrichtigkeiten.
3.3 Der Auftragnehmer darf einzelne Geräte oder Komponenten durch technisch und qualitativ gleichwertige, für den Vertragszweck geeignete Komponenten ersetzen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist und die vereinbarte Funktion, Sicherheit und der Gesamtcharakter der Leistung nicht beeinträchtigt werden.
3.4 Änderungs- und Zusatzwünsche des Kunden werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind. Auswirkungen auf Preis, Termine, Personal- und Materialbedarf werden nach Möglichkeit vor Ausführung mitgeteilt. Ist eine sofortige Entscheidung zur sicheren oder termingerechten Durchführung erforderlich und ein vertretungsberechtigter Ansprechpartner nicht erreichbar, darf der Auftragnehmer notwendige Maßnahmen im mutmaßlichen Interesse des Kunden ergreifen; vergütungspflichtig sind sie nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Mitwirkung und Verantwortungsbereich des Kunden
4.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleibt der Kunde Veranstalter beziehungsweise Betreiber und trägt die damit verbundenen Organisations-, Verkehrs- und Sicherheitsverantwortungen. Die Beauftragung technischer Leistungen überträgt dem Auftragnehmer weder die Gesamtleitung der Veranstaltung noch Betreiberpflichten.
4.2 Der Kunde beschafft rechtzeitig die in seinem Verantwortungsbereich erforderlichen Genehmigungen, Anzeigen, Zustimmungen und Rechte. Dazu können insbesondere Nutzungs- und Betriebsgenehmigungen, behördliche Abnahmen, Lärmschutzvorgaben, Versammlungsstättenrecht, tragfähige Last- und Anschlagpunkte, Statik, Brandschutz, Flucht- und Rettungswege, Jugendschutz, GEMA- und sonstige Nutzungsrechte, Frequenzzuteilungen sowie datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Einwilligungen gehören. Übernimmt der Auftragnehmer einzelne dieser Aufgaben, muss dies nach Gegenstand und Umfang ausdrücklich vereinbart sein.
4.3 Der Kunde stellt rechtzeitig einen sicheren, ausreichend zugänglichen Leistungsort, vereinbarte Zufahrten und Arbeitsflächen, geeignete Strom- und Datenanschlüsse, erforderliche Haus- und Ortskenntnisse sowie einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner bereit. Bestehende elektrische Anlagen, Bauwerke, Anschlagpunkte und bauseitige Einrichtungen müssen den gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechen.
4.4 Der Kunde teilt besondere Gefahren, parallele Arbeiten, Nutzungsbeschränkungen, Boden- und Wetterverhältnisse sowie veranstaltungsspezifische Anforderungen rechtzeitig mit. Er koordiniert Dritte in seinem Verantwortungsbereich so, dass die Leistungen sicher und planmäßig erbracht werden können.
4.5 Der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit der vom Kunden oder dessen Beauftragten übermittelten Angaben und Nachweise vertrauen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche oder Sicherheitsbedenken bestehen.
5. Full Service, Aufbau, Bedienung und Abbau
5.1 Bei Full-Service-Aufträgen schuldet der Auftragnehmer die ausdrücklich vereinbarte technische Leistung. Eine bestimmte künstlerische, wirtschaftliche oder publizistische Wirkung der Veranstaltung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart ist.
5.2 Soweit Geräte während eines Full-Service-Auftrags durch Personal des Auftragnehmers betrieben und nicht der alleinigen Verfügungsgewalt des Kunden überlassen werden, handelt es sich nicht um Dry Hire. Der Kunde gewährt gleichwohl den erforderlichen Zugang und schützt die Technik vor Zugriffen unbefugter Dritter.
5.3 Der Kunde stellt die vereinbarten Aufbau-, Probe-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten sicher. Verzögerungen oder zusätzliche Einsatzzeiten, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammen, werden nach den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise nach der üblichen Vergütung, abgerechnet, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, zusätzliche Fahrt- oder Übernachtungskosten fallen nur an, wenn sie vereinbart oder durch eine nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderung erforderlich und nach den gesetzlichen Regeln ersatzfähig sind.
6. Dry Hire und Selbstabholung
6.1 Bei Dry Hire überlässt der Auftragnehmer die bezeichneten Mietsachen ohne Bedienpersonal. Planung, Auswahl, Transport, Aufbau, Prüfung, Betrieb, Bewachung und Abbau gehören nur zum Leistungsumfang, soweit sie ausdrücklich beauftragt sind.
6.2 Der Kunde darf Mietsachen nur bestimmungsgemäß, entsprechend Herstellerangaben und Sicherheitsinformationen sowie unter Beachtung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben einsetzen. Soweit Fachkunde, Befähigung, Prüfungen oder eine besondere Bestellung gesetzlich erforderlich sind, setzt der Kunde entsprechend qualifizierte Personen ein. Dass der Auftragnehmer keinen Nachweis verlangt, befreit den Kunden nicht von diesen Pflichten.
6.3 Der Kunde prüft bei Übergabe Vollständigkeit und erkennbare Beschädigungen und meldet Abweichungen unverzüglich. Ein Übergabeprotokoll, Fotos oder eine elektronische Bestätigung dienen der Dokumentation, beschränken aber keine zwingenden Rechte.
6.4 Bei Selbstabholung organisiert und verantwortet der Kunde ab Übergabe den geeigneten Transport, die Ladungssicherung, den Witterungs- und Diebstahlschutz sowie die Einhaltung von Gewichts- und Verkehrsvorschriften. Verpackungen und Transporthilfen sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verwenden.
6.5 Eine Untervermietung, Weitergabe, dauerhafte Verbindung, Veränderung oder Verbringung außerhalb des vereinbarten Einsatzortes bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Notwendige, sicherheitsbedingte Ortsänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
6.6 Eingriffe, Reparaturen, Softwareänderungen, Entfernung von Kennzeichnungen oder Öffnung versiegelter Komponenten sind ohne Zustimmung unzulässig, ausgenommen sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Der Auftragnehmer ist hierüber unverzüglich zu informieren.
7. Mietzeit, Übergabe und Rückgabe
7.1 Mietbeginn, Mietende, Abhol- und Rückgabezeiten ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Vorbereitungs- und Prüfzeiten des Auftragnehmers sind keine Mietzeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Die Mietsachen sind am vereinbarten Ort rechtzeitig, vollständig, geordnet und in dem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch unter Berücksichtigung normaler Abnutzung entspricht. Eine vorzeitige Rückgabe mindert die vereinbarte Vergütung nicht automatisch.
7.3 Kann der Kunde den Rückgabetermin nicht einhalten, informiert er den Auftragnehmer unverzüglich. Für die Vorenthaltung und daraus entstehende Schäden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Nutzung bedarf der Zustimmung; eine stillschweigende Vertragsverlängerung wird ausgeschlossen.
7.4 Der Auftragnehmer darf eine gemeinsame Rückgabeprüfung innerhalb angemessener Zeit vornehmen. Verdeckte Schäden, Fehlteile oder Funktionsstörungen, die bei der Rückgabeprüfung nicht erkennbar waren, können nachgemeldet werden; der Auftragnehmer dokumentiert sie nachvollziehbar.
8. Mängel und Störungen bei Mietleistungen
8.1 Der Kunde meldet Mängel und Störungen unverzüglich und ermöglicht dem Auftragnehmer eine zumutbare Prüfung und Abhilfe. Bei einem sicherheitsrelevanten Mangel ist die Nutzung sofort einzustellen.
8.2 Der Auftragnehmer kann nach eigener Wahl eine geeignete Ersatzsache bereitstellen oder den Mangel beheben, soweit dies innerhalb der verfügbaren Zeit möglich und dem Kunden zumutbar ist. Gesetzliche Minderungs-, Schadensersatz- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
8.3 Der Kunde nimmt eigenmächtige Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen nur nach vorheriger Zustimmung vor, es sei denn, eine sofortige Maßnahme ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich oder die gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstvornahme liegen vor.
9. Obhut, Verlust und Beschädigung
9.1 Während der vereinbarten Obhutszeit schützt der Kunde die ihm überlassenen Mietsachen vor Verlust, Diebstahl, Witterung, Überspannung, unsachgemäßem Zugriff und sonstigen Schäden. Die Haftung des Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und setzt insbesondere ein zu vertretendes Verhalten voraus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
9.2 Verlust, Diebstahl, Unfall und Beschädigung sind unverzüglich anzuzeigen. Bei Verdacht einer Straftat erstattet der Kunde unverzüglich Anzeige und übermittelt dem Auftragnehmer das Aktenzeichen. Der Kunde unterstützt die Schadensaufklärung und sichert vorhandene Beweise.
9.3 Ersatzfähig sind die erforderlichen und nachgewiesenen Kosten der Reparatur beziehungsweise bei wirtschaftlichem Totalschaden oder Verlust der Wiederbeschaffungswert einer gleichwertigen Sache unter Berücksichtigung von Alter und Zustand sowie notwendige Prüf-, Transport- und Wiederherstellungskosten. Normale Abnutzung wird nicht berechnet. Der Auftragnehmer rechnet Versicherungs- oder Drittleistungen an und beachtet seine Schadensminderungspflicht.
10. Verkauf von Technik
10.1 Beschaffenheit, Lieferumfang und Zustand ergeben sich aus dem Angebot. Herstellerangaben werden nur dann zu einer vereinbarten Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich festgelegt ist. Eine Garantie wird nur durch eine ausdrücklich als Garantie bezeichnete Erklärung übernommen.
10.2 Bei Versendung an einen Unternehmer geht die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften mit Übergabe an die Transportperson über. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind.
10.3 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Forderung aus dem jeweiligen Kaufvertrag Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter.
10.4 Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
10.5 Mängelansprüche aus Kaufverträgen verjähren gegenüber Unternehmern in zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen Verschweigens, einer übernommenen Garantie, zwingender Rückgriffsansprüche sowie nicht für die in § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB bezeichneten Sachen; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
11. Dauerhafte Installationen und sonstige Werkleistungen
11.1 Bei Werkleistungen zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung an und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen einer Abnahmefiktion bleiben maßgeblich.
11.2 Festgestellte Mängel sind so konkret wie möglich zu beschreiben. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.3 Bauseitige Vorleistungen, Leitungswege, Anschlüsse und statische Voraussetzungen liegen nur dann im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Kunde stellt die für Planung, Montage, Prüfung und Dokumentation erforderlichen Unterlagen und Zugänge bereit.
11.4 Für Verjährung und Gewährleistung bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wartung, wiederkehrende Prüfungen, Verbrauchsmaterialien, Software- oder Plattformupdates nach Abnahme sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind.
12. Termine, Behinderungen und Annahmeverzug
12.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Erkennbare Terminrisiken teilt der Auftragnehmer unverzüglich mit.
12.2 Verzögert sich die Leistung durch fehlende oder verspätete Mitwirkung, nachträgliche Änderungen, unzutreffende Angaben oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. Gesetzliche Ansprüche auf Entschädigung, Vergütung zusätzlicher Leistungen und Ersatz verursachter Mehrkosten bleiben unberührt.
12.3 Der Kunde nimmt ordnungsgemäß angebotene Leistungen und Lieferungen entgegen. Kann Material wegen fehlenden Zugangs oder Annahmeverzugs nicht übergeben oder aufgebaut werden, darf es auf Kosten des Kunden sicher eingelagert oder zurücktransportiert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
13. Vergütung, Rechnung und Zahlung
13.1 Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese nicht bereits als Bruttopreise ausgewiesen sind. Im Angebot ausdrücklich enthaltene Rabatte gelten nur für den dort beschriebenen Gesamtauftrag.
13.2 Rechnungen sind ohne Skonto innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang zu zahlen, sofern keine andere Fälligkeit vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist. Der Auftragnehmer soll auf der Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum ausweisen.
13.3 Abschlagszahlungen, Anzahlungen, Kautionen und besondere Zuschläge werden nur geschuldet, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.
13.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; außerdem bleibt die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro unberührt. Weitergehende gesetzliche Verzugsschäden können unter Anrechnung der Pauschale geltend gemacht werden.
13.5 Einwendungen gegen eine Rechnung sollen nachvollziehbar und zeitnah mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte und Fristen werden dadurch nicht verkürzt.
14. Absage, Kündigung und Verlegung durch den Kunden
14.1 Eine Absage oder Bitte um Verlegung lässt einen bereits geschlossenen Vertrag und gesetzliche Zahlungsansprüche nicht automatisch entfallen. Der Kunde teilt sie unverzüglich in Textform mit. Der Auftragnehmer bestätigt, ob und zu welchen Bedingungen eine Vertragsaufhebung oder Verlegung vereinbart wird.
14.2 Bei der freien Kündigung eines Werkvertrags durch den Kunden gilt § 648 BGB. Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die gesetzliche Vermutung des § 648 Satz 3 BGB bleibt unberührt.
14.3 Bei Miet-, Dienst- und gemischten Verträgen richten sich Vergütungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer rechnet ersparte Aufwendungen, anderweitigen Erwerb und vermiedene Fremdkosten an und legt die Berechnung auf Wunsch nachvollziehbar dar.
14.4 Nachweislich beauftragte, nicht mehr stornierbare Fremdleistungen können in eine gesetzlich geschuldete Abrechnung einfließen, werden jedoch nicht doppelt berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Anspruch besteht.
14.5 Eine Verlegung auf einen Ersatztermin bedarf einer neuen Vereinbarung und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Personal und Material. Bereits erbrachte Planungsleistungen und unvermeidbare Mehrkosten werden berücksichtigt; gezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Vereinbarung angerechnet.
15. Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Leistungshindernisse
15.1 Kann eine Partei wegen eines bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und von ihr nicht beherrschbaren Ereignisses eine Pflicht vorübergehend oder dauerhaft nicht erfüllen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Als solche Ereignisse kommen je nach Einzelfall insbesondere behördliche Verbote, Naturereignisse, erhebliche Unwetter, Ausfall kritischer Infrastruktur, Epidemien, Arbeitskämpfe oder vergleichbare Störungen in Betracht.
15.2 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und unternimmt zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Fristen verlängern sich nur, soweit und solange das Hindernis tatsächlich wirkt. Ist die termingebundene Leistung endgültig unmöglich oder für den Vertragszweck nicht mehr verwendbar, richten sich Rücktritt, Kündigung, Vergütung und Rückzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.3 Vergütung für bereits ordnungsgemäß erbrachte, wirtschaftlich verwertbare Leistungen bleibt geschuldet. Vorauszahlungen auf endgültig nicht geschuldete Leistungen werden erstattet. Eine pauschale Verlagerung sämtlicher Ausfallkosten findet nicht statt.
16. Sicherheit und Unterbrechung der Leistung
16.1 Der Auftragnehmer darf Arbeiten oder den Betrieb von Technik unterbrechen oder verweigern, wenn konkrete Gefahren für Personen oder Sachen, Verstöße gegen zwingende Sicherheitsvorgaben oder ungeeignete bauseitige Voraussetzungen bestehen. Er informiert den Kunden unverzüglich und wirkt an einer zumutbaren Lösung mit.
16.2 Beruht die Unterbrechung auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand, gelten für zusätzliche Zeiten und Kosten die gesetzlichen und vertraglichen Regeln. Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand bleiben die Rechte des Kunden unberührt.
16.3 Die Bestellung des Auftragnehmers oder einer von ihm gestellten Person als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, Verantwortlicher für eine Veranstaltungsstätte oder Mitglied der Veranstaltungsleitung setzt eine ausdrückliche Vereinbarung über Funktion, Zeitraum, Befugnisse und Schnittstellen voraus. Gesetzlich nicht übertragbare Pflichten des Betreibers oder Veranstalters bleiben bei diesem.
17. Streaming, Aufzeichnungen, WLAN und Rechte Dritter
17.1 Qualität und Verfügbarkeit von Streaming-, Funk-, Internet- und WLAN-Leistungen hängen teilweise von Netzen, Frequenzen, Plattformen und Diensten Dritter ab. Der Auftragnehmer schuldet insoweit die fachgerechte Erbringung seiner vereinbarten Leistung, nicht jedoch eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit außerhalb seines Einflussbereichs.
17.2 Der Kunde beschafft die für Aufzeichnung, Übertragung, Veröffentlichung und Speicherung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Musik-, Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte, soweit dies nicht ausdrücklich Aufgabe des Auftragnehmers ist. Er erteilt dem Auftragnehmer die für die technische Durchführung notwendigen Nutzungsbefugnisse.
17.3 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten beruhen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich, erkennt Ansprüche nicht ohne Zustimmung an und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr.
17.4 Aufzeichnungsformat, Übergabe, Datensicherung, Aufbewahrungsdauer und Löschung von Produktionsdaten sind im Auftrag festzulegen. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keine dauerhafte Archivierung nach Übergabe der vereinbarten Ergebnisse.
18. Einsatz Dritter
18.1 Der Auftragnehmer darf fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Fachkräfte und Nachunternehmer einsetzen, soweit nicht eine höchstpersönliche Leistung ausdrücklich vereinbart ist. Er bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
18.2 Fremdleistungen, die der Kunde unmittelbar beauftragt, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit dem Auftragnehmer. Übernimmt der Auftragnehmer lediglich die technische Koordination solcher Dritter, haftet er nicht für deren eigene Leistung, sondern für die ordnungsgemäße Koordination im vereinbarten Umfang.
19. Haftung des Auftragnehmers
19.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
19.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
19.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
19.4 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Absätze nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.
19.5 Eine betragsmäßige Begrenzung auf Versicherungsdeckung oder Selbstbehalte wird nicht vereinbart.
20. Unterlagen, Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
20.1 Eigentum und Rechte an Konzepten, Plänen, Zeichnungen, Patch-, Rigging- und Stromplänen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht in dem für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Umfang.
20.2 Eine Weitergabe an Dritte zur Durchführung des konkreten Projekts ist zulässig, soweit diese die Unterlagen benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Wiederverwendung für andere Projekte, Bearbeitung oder Veröffentlichung bedürfen der Zustimmung, soweit sie nicht bereits vom Vertragszweck umfasst oder gesetzlich erlaubt sind.
21. Vertraulichkeit und Datenschutz
21.1 Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
21.2 Personenbezogene Daten verarbeitet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Die Datenschutzhinweise dienen der Information und sind nicht Bestandteil dieser AGB.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
22.2 Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung für den Sitz des Auftragnehmers wird nicht getroffen.
22.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Teil B · Für Verbraucher und sonstige Nichtunternehmer
Vertragsbedingungen für Privatkunden
Johannes Sparmann Veranstaltungstechnik
Inhaber Johannes Sparmann
Hansererweg 28, 83471 Berchtesgaden
E-Mail: info@bgd-events.de · Telefon: +49 171 2477335
USt-IdNr.: DE322916937
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „BGD-Events“ – nachfolgend „Auftragnehmer“ –
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Vertragsbedingungen gelten für Verträge mit Verbrauchern und sonstigen Kunden, die nicht als Unternehmer handeln. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.2 Die Bedingungen gelten insbesondere für Planung, Beratung, Vermietung und Dry Hire, Lieferung und Abholung, Auf- und Abbau, technische Betreuung und Bedienung, Full Service, Bühnen-, Traversen- und Rigging-Leistungen, Stromverteilung, Streaming, Aufzeichnungen, WLAN-Leistungen, Verkauf von neuer oder gebrauchter Technik und dauerhafte Installationen.
1.3 „Kunde“ ist der Vertragspartner. „Veranstaltung“ umfasst auch Proben, Auf- und Abbautage und vergleichbare Einsätze. „Mietsache“ bezeichnet dem Kunden zeitweise überlassene Technik einschließlich Zubehör, Verpackungen und Dokumentation. „Textform“ umfasst insbesondere E-Mail und speicherbare elektronische Nachrichten.
1.4 Individuelle Absprachen haben Vorrang. Bei Widersprüchen gelten zuerst die Auftragsbestätigung, danach das ausdrücklich einbezogene Angebot, die Leistungsbeschreibung und zuletzt diese Bedingungen. Zwingende Verbraucherrechte bleiben stets unberührt.
1.5 Für einzelne Leistungsarten gelten die jeweils einschlägigen Abschnitte. Bei gemischten Verträgen richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt der jeweiligen Leistung.
2. Angebot, Vertragsschluss und Informationen
2.1 Anfragen des Kunden sind unverbindlich. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine genannte Angebotsfrist bezeichnet bei einem freibleibenden Angebot den Zeitraum, für den die Kalkulation als Grundlage einer Bestellung vorgesehen ist; eine Reservierung entsteht erst mit Vertragsschluss.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung in Textform oder mündlich bestätigt, mit der Leistung beginnt oder ein ausdrücklich verbindliches Angebot fristgerecht und ohne Änderungen angenommen wird. Eine Annahme mit Änderungen gilt als neue Anfrage.
2.3 Mündliche und telefonische Vereinbarungen können wirksam sein. Bei Verträgen mit Verbrauchern über E-Mail, Telefon oder Messenger übersendet der Auftragnehmer die Vertragszusammenfassung, diese Bedingungen und erforderliche Verbraucherinformationen vor der bindenden Erklärung des Kunden auf einem speicherbaren Datenträger oder stellt sie rechtzeitig auf andere gesetzlich zulässige Weise bereit. Nach Vertragsschluss erhält der Verbraucher eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.
2.4 Diese Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde, sie in zumutbarer Weise lesen und speichern konnte und ihrer Geltung zugestimmt hat. Eine erstmalige Übersendung zusammen mit einer Rechnung genügt nicht für den bereits geschlossenen Vertrag.
2.5 Vertragssprache ist Deutsch. Der Auftragnehmer speichert die wesentlichen Vertragsdaten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten; ein darüber hinausgehender dauerhafter Onlinezugang zum Vertragstext wird nicht geschuldet.
3. Leistungsumfang, Preise und Änderungen
3.1 Art, Umfang, Leistungsort, vollständiger Leistungszeitraum, Material, Personal und Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den einbezogenen Vertragsunterlagen. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, werden nicht geschuldet.
3.2 Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer und alle bei Vertragsschluss unvermeidbaren zusätzlichen Kosten ausgewiesen. Kosten, die nicht im Gesamtpreis enthalten sind, fallen nur an, wenn sie vor Vertragsschluss transparent angegeben oder nachträglich wirksam vereinbart wurden.
3.3 Planungen beruhen auf den Angaben des Kunden zu Anlass, Besucherzahl, Ort, Zeiten, Programm und technischen Rahmenbedingungen. Der Kunde informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über Änderungen und erkennbare Fehler.
3.4 Der Auftragnehmer darf Geräte oder Komponenten durch technisch und qualitativ gleichwertige, für den Vertragszweck geeignete Komponenten ersetzen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist und Funktion, Sicherheit und der vereinbarte Gesamtcharakter nicht beeinträchtigt werden.
3.5 Änderungs- und Zusatzwünsche werden nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind. Preis- und Terminfolgen werden vor Ausführung abgestimmt. Ist eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr erforderlich, darf der Auftragnehmer das Notwendige veranlassen; eine zusätzliche Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Rolle des Kunden als Veranstalter oder Betreiber
4.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleibt der Kunde Veranstalter beziehungsweise Betreiber. Die Beauftragung technischer Leistungen überträgt dem Auftragnehmer weder die Gesamtleitung der Veranstaltung noch gesetzliche Betreiberpflichten.
4.2 Der Kunde beschafft die in seinem Verantwortungsbereich erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Rechte. Hierzu können je nach Veranstaltung insbesondere die Nutzung der Räume oder Flächen, Lärmschutzvorgaben, behördliche Anzeigen, Brandschutz, Flucht- und Rettungswege, GEMA- und sonstige Nutzungsrechte sowie datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Einwilligungen gehören. Übernimmt der Auftragnehmer einzelne Aufgaben, wird dies ausdrücklich im Angebot beschrieben.
4.3 Der Kunde sorgt für sicheren Zugang, vereinbarte Arbeitsflächen und Zeitfenster, geeignete bauseitige Strom- und Datenanschlüsse und einen erreichbaren, entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Besondere Gefahren, Einschränkungen und parallele Arbeiten teilt er rechtzeitig mit.
4.4 Für Bühnen, Traversen und Rigging werden geeignete Aufstellflächen, Anschlagpunkte und statische Voraussetzungen benötigt. Soweit deren Prüfung oder Beschaffung nicht ausdrücklich beauftragt ist, stellt der Kunde beziehungsweise der Betreiber die erforderlichen Nachweise bereit. Bei erkennbaren Sicherheitsbedenken setzt der Auftragnehmer die betroffene Leistung nicht fort.
5. Full Service, Aufbau, Bedienung und Abbau
5.1 Bei Full Service schuldet der Auftragnehmer die im Angebot beschriebene technische Leistung einschließlich der dort bezeichneten Personalzeiten. Eine bestimmte Stimmung, Besucherzahl, künstlerische Wirkung oder ein wirtschaftlicher Erfolg werden nicht garantiert.
5.2 Technik, die während des Einsatzes ausschließlich durch Personal des Auftragnehmers bedient und beaufsichtigt wird, wird dem Kunden nicht als Dry Hire überlassen. Der Kunde schützt den Arbeitsbereich vor unbefugtem Zugriff und unterstützt die vereinbarte Durchführung.
5.3 Der Kunde stellt die vereinbarten Aufbau-, Probe-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten sicher. Entstehen durch eine nachträgliche Änderung oder eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung zusätzliche Einsatzstunden, werden diese nur berechnet, wenn hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht. Der Auftragnehmer informiert den Kunden nach Möglichkeit vor Entstehung der Mehrkosten.
5.4 Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, zusätzliche Fahrt- oder Übernachtungskosten werden nur geschuldet, wenn sie vorab vereinbart oder aufgrund einer nachträglichen, vom Kunden veranlassten Änderung wirksam vereinbart werden.
6. Dry Hire und Selbstabholung
6.1 Bei Dry Hire erhält der Kunde die im Vertrag bezeichneten Mietsachen ohne Bedienpersonal. Aufbau, Prüfung, Betrieb und Abbau liegen beim Kunden, soweit sie nicht ausdrücklich zusätzlich beauftragt sind.
6.2 Der Kunde verwendet die Mietsachen nur bestimmungsgemäß, beachtet Hersteller- und Sicherheitshinweise und setzt fachkundige Personen ein, soweit Art der Technik oder gesetzliche Vorgaben dies erfordern. Er darf insbesondere keine Arbeiten ausführen, für die eine gesetzlich erforderliche Qualifikation fehlt.
6.3 Der Kunde prüft bei Übergabe Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Schäden und meldet Abweichungen unverzüglich. Ein Übergabeprotokoll, Fotos oder eine elektronische Bestätigung dienen der Dokumentation, schränken gesetzliche Rechte aber nicht ein.
6.4 Bei Selbstabholung ist der Kunde ab Übergabe für ein geeignetes Fahrzeug, sichere Verpackung, Ladungssicherung, Witterungs- und Diebstahlschutz sowie die Einhaltung der Verkehrsvorschriften verantwortlich. Der Auftragnehmer gibt erkennbare besondere Transporthinweise.
6.5 Untervermietung, Weitergabe an nicht benannte Dritte, technische Veränderungen, Reparaturen, Softwareänderungen, Entfernung von Kennzeichnungen oder das Öffnen versiegelter Komponenten bedürfen der vorherigen Zustimmung. Sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben zulässig; der Auftragnehmer ist unverzüglich zu informieren.
7. Mietzeit, Rückgabe und Störungen
7.1 Mietbeginn, Mietende sowie Abhol- und Rückgabezeiten ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Die Mietsachen sind vollständig und in einem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch unter Berücksichtigung normaler Abnutzung entspricht.
7.2 Kann der Kunde den Rückgabetermin nicht einhalten, informiert er den Auftragnehmer unverzüglich. Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung wird ausgeschlossen.
7.3 Mängel und Störungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei einem sicherheitsrelevanten Mangel muss die Nutzung sofort beendet werden. Der Auftragnehmer erhält eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Abhilfe, soweit dies zeitlich und tatsächlich möglich ist.
7.4 Der Auftragnehmer kann eine geeignete Ersatzsache bereitstellen oder den Mangel beheben. Gesetzliche Rechte auf Minderung, Schadensersatz oder Kündigung bleiben unberührt. Eigenmächtige Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen sind nur mit Zustimmung oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
7.5 Verdeckte Schäden oder Fehlteile dürfen nach einer zeitnahen Rückgabeprüfung nachgemeldet werden. Der Auftragnehmer dokumentiert sie nachvollziehbar.
8. Obhut, Verlust und Beschädigung
8.1 Der Kunde schützt die überlassenen Mietsachen während seiner Obhut vor Verlust, Diebstahl, Witterung, Überspannung, unsachgemäßem Zugriff und sonstigen Schäden. Er haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nur für Umstände, die er zu vertreten hat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
8.2 Verlust, Diebstahl und Beschädigung sind unverzüglich zu melden. Bei Verdacht einer Straftat erstattet der Kunde Anzeige und übermittelt das Aktenzeichen. Er unterstützt die Aufklärung und sichert vorhandene Beweise.
8.3 Bei einer vom Kunden zu vertretenden Beschädigung sind die erforderlichen Reparaturkosten ersatzfähig. Bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert einer gleichwertigen Sache unter Berücksichtigung von Alter und Zustand maßgeblich. Notwendige Prüf-, Transport- und Wiederherstellungskosten können hinzukommen. Normale Abnutzung wird nicht berechnet; Versicherungs- und Drittleistungen werden angerechnet.
9. Verkauf neuer und gebrauchter Technik
9.1 Beschaffenheit, Lieferumfang und Zustand der Ware ergeben sich aus dem Angebot. Eine Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich als solche erklärt wurde. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
9.2 Bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Auftragnehmer das Versandrisiko bis zur Übergabe an den Verbraucher, soweit der Verbraucher nicht selbst einen vom Auftragnehmer nicht benannten Transporteur beauftragt. Teillieferungen erfolgen nur, wenn sie zumutbar sind.
9.3 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers.
9.4 Für neue Waren gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei gebrauchten Waren wird die Verjährungsfrist nur dann auf mindestens ein Jahr verkürzt, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Diese Bedingungen allein bewirken keine solche Verkürzung.
10. Dauerhafte Installationen und Werkleistungen
10.1 Bei einer Werkleistung zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung an und bittet um Abnahme. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb angemessener Zeit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
10.2 Eine gesetzliche Abnahmefiktion tritt gegenüber einem Verbraucher nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach einem Hinweis in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten Abnahme ein.
10.3 Mängel sind möglichst konkret zu beschreiben. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Die gesetzlichen Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bleiben unberührt.
10.4 Für Mängelansprüche und ihre Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wartung, wiederkehrende Prüfungen, Verbrauchsmaterialien sowie spätere Software- und Plattformupdates sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind.
11. Termine, Mitwirkungsverzug und Mehrkosten
11.1 Termine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden oder die Veranstaltung erkennbar auf einen festen Termin bezogen ist. Der Auftragnehmer teilt erkennbare Terminrisiken unverzüglich mit.
11.2 Verzögert sich die Leistung durch fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungen oder unzutreffende Angaben des Kunden, verlängern sich betroffene Fristen angemessen, soweit der Vertragszweck dies zulässt. Zusätzliche Vergütung und Kosten können nur nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.
11.3 Kann Material wegen fehlenden Zugangs oder Annahmeverzugs nicht übergeben oder aufgebaut werden, darf es unter den gesetzlichen Voraussetzungen sicher eingelagert oder zurücktransportiert werden. Der Auftragnehmer informiert den Kunden und hält die Kosten so gering wie möglich.
12. Rechnung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
12.1 Rechnungen sind ohne Skonto innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist. Die Rechnung soll ein konkretes Zahlungsdatum ausweisen.
12.2 Anzahlungen, Kautionen und besondere Zuschläge werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.
12.3 Der Kunde gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die 40-Euro-Verzugspauschale wird Verbrauchern nicht berechnet.
12.4 Einwendungen gegen eine Rechnung sollen zeitnah und nachvollziehbar mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte und Fristen werden dadurch nicht verkürzt.
13. Absage, Kündigung und Verlegung durch den Kunden
13.1 Ein gesetzliches Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrecht bleibt unberührt. Außerhalb solcher Rechte führt die Absage einer fest gebuchten Veranstaltung oder die Bitte um Verlegung nicht automatisch zu einer kostenfreien Vertragsaufhebung. Der Kunde informiert den Auftragnehmer unverzüglich in Textform.
13.2 Bei einer freien Kündigung eines Werkvertrags durch den Kunden gilt § 648 BGB. Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Für den noch nicht erbrachten Teil gilt die gesetzliche Vermutung des § 648 Satz 3 BGB, soweit sie nicht widerlegt wird.
13.3 Bei Miet-, Dienst- und gemischten Verträgen richten sich Ansprüche nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer rechnet ersparte Aufwendungen, anderweitigen Erwerb und vermiedene Fremdkosten an und erläutert die Berechnung auf Wunsch. Der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Anspruch besteht.
13.4 Eine Verlegung auf einen Ersatztermin erfordert eine neue Vereinbarung und hängt von der Verfügbarkeit von Personal und Material ab. Bereits erbrachte Planungsleistungen und unvermeidbare Mehrkosten werden berücksichtigt; gezahlte Beträge werden nach der neuen Vereinbarung angerechnet.
14. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
14.1 Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt von Vertragsinhalt und Abschlussweg ab. Bei einem Vertragsschluss ausschließlich vor Ort besteht grundsätzlich kein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag kann ein vierzehntägiges Widerrufsrecht bestehen.
14.2 Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies kann insbesondere eine terminierte technische Full-Service-Leistung für eine private Hochzeit oder Geburtstagsfeier betreffen. Die Ausnahme wird nicht pauschal auf reine Warenkäufe, dauerhafte Installationen oder jede bloße Gerätemiete übertragen.
14.3 Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular. Soll eine Dienstleistung schon während der Widerrufsfrist beginnen, wird der Auftragnehmer nur tätig, wenn die gesetzlich erforderliche ausdrückliche Aufforderung beziehungsweise Zustimmung und die Kenntnisbestätigung des Verbrauchers dokumentiert sind. Wertersatz und Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
15. Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Hindernisse
15.1 Kann eine Partei wegen eines bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und von ihr nicht beherrschbaren Ereignisses eine Pflicht vorübergehend oder dauerhaft nicht erfüllen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Je nach Einzelfall können behördliche Verbote, Naturereignisse, erhebliche Unwetter, Ausfälle kritischer Infrastruktur, Epidemien oder vergleichbare Störungen erfasst sein.
15.2 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und bemüht sich um Schadensminderung. Fristen verlängern sich nur, soweit und solange das Hindernis wirkt. Ist die termingebundene Leistung endgültig unmöglich oder für den Vertragszweck nicht mehr nutzbar, richten sich Rücktritt, Kündigung, Vergütung und Rückzahlung nach dem Gesetz.
15.3 Ordnungsgemäß erbrachte und für den Kunden wirtschaftlich verwertbare Teilleistungen bleiben nach den gesetzlichen Regeln vergütungspflichtig. Vorauszahlungen auf endgültig nicht geschuldete Leistungen werden erstattet. Sämtliche Ausfallkosten werden nicht pauschal auf den Kunden verlagert.
16. Sicherheit und Unterbrechung
16.1 Der Auftragnehmer darf Arbeiten oder den Betrieb von Technik unterbrechen oder verweigern, wenn konkrete Gefahren, zwingende Sicherheitsverstöße oder ungeeignete bauseitige Voraussetzungen bestehen. Er informiert den Kunden unverzüglich und wirkt an einer zumutbaren Lösung mit.
16.2 Beruht die Unterbrechung auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand, richten sich zusätzliche Zeiten und Kosten nach dem Vertrag und dem Gesetz. Beruht sie auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand, bleiben die Rechte des Kunden unberührt.
16.3 Eine Tätigkeit als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik oder in der Veranstaltungsleitung wird nur übernommen, wenn Funktion, Zeitraum, Befugnisse und Schnittstellen ausdrücklich vereinbart sind. Gesetzlich nicht übertragbare Pflichten des Betreibers oder Veranstalters verbleiben bei diesem.
17. Streaming, Aufzeichnungen und WLAN
17.1 Streaming-, Funk-, Internet- und WLAN-Leistungen können von Netzen, Frequenzen, Plattformen und Diensten Dritter abhängen. Der Auftragnehmer erbringt seine vereinbarte technische Leistung fachgerecht, garantiert aber keine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Einrichtungen außerhalb seines Einflussbereichs.
17.2 Der Kunde sorgt für erforderliche Einwilligungen und Rechte für Aufzeichnung, Übertragung und Veröffentlichung, soweit dies nicht ausdrücklich Aufgabe des Auftragnehmers ist. Dies betrifft insbesondere Rechte von Gästen, auftretenden Personen, Musik- und sonstigen Rechteinhabern.
17.3 Aufzeichnungsformat, Übergabe, Datensicherung, Aufbewahrungsdauer und Löschung werden im Angebot festgelegt. Ohne Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer nach Übergabe der vereinbarten Ergebnisse keine dauerhafte Archivierung.
18. Haftung des Auftragnehmers
18.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie und in allen sonstigen Fällen zwingender Haftung.
18.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
18.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
18.4 Eine betragsmäßige Begrenzung auf Versicherungssummen oder Selbstbehalte wird nicht vereinbart.
19. Planungsunterlagen und Nutzungsrechte
19.1 Eigentum und Rechte an Konzepten, Plänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer beziehungsweise den Rechteinhabern. Nach vollständiger Zahlung darf der Kunde sie in dem für die vereinbarte Veranstaltung oder Installation erforderlichen Umfang nutzen.
19.2 Eine Weitergabe an beteiligte Dienstleister für das konkrete Projekt ist zulässig. Eine Verwendung für andere Projekte, Veröffentlichung oder Bearbeitung bedarf der Zustimmung, soweit sie nicht vom Vertragszweck umfasst oder gesetzlich erlaubt ist.
20. Datenschutz und Schlussbestimmungen
20.1 Personenbezogene Daten verarbeitet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Die gesonderten Datenschutzhinweise dienen der Information und sind nicht Bestandteil dieser Bedingungen.
20.2 Es gilt deutsches Recht. Hat der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben zwingende Schutzvorschriften dieses Staates unberührt. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
20.3 Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Auftragnehmers wird nicht vereinbart.
20.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.